Rettungsgasse einheitlich geregelt
Autoreninfo: Thomas Müller, ADAC Westfalen e.V.Bei einem Stau auf mehrspurigen Straßen sind alle Autofahrer verpflichtet, die Rettungsgasse freizumachen. Sie ist für Einsatzfahrzeuge gedacht, die schnellstmöglich zum Unfallort vordringen müssen. Im Ernstfall rettet diese Gasse Leben.
Vor allem auf vier- und mehrstreifigen Straßen war die Bildung der Rettungsgasse den Autofahrern oft unklar. Seit dem 14.12.2016 gilt nun eine einheitliche Regelung auf allen mehrstreifigen Straßen. Dabei ist die Rettungsgasse immer zwischen dem äußerst linken und den übrigen Fahrstreifen zu bilden.
Wichtig: Die Rettungsgasse ist bereits bei Schrittgeschwindigkeit zu bilden, und nicht erst wenn der Verkehr zum Stillstand gekommen ist.
Fahren Sie also auf dem linken Fahrstreifen, so weichen Sie nach links aus. Sind Sie auf einem der übrigen Fahrstreifen unterwegs, so fahren Sie nach rechts.
Jeder Autofahrer sollte daran denken, dass im Notfall keine Zeit verloren werden darf.
Gesetzlich geregelt ist die Rettungsgasse im §11 Abs. 2 der StVO:
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
Informationsfilm des ADAC zum Thema: Bei Stau: Rettungsgasse bilden | ADAC 2016
Bildnachweise:
Teaser: Von LosHawlos - Selbst fotografiert, CC BY-SA 3.0, Link
Beitragsbild: Von Alexander Blum (www.alexanderblum.de), Attribution, Link
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